Nach § 3 Nr. 34 EStG können Arbeitgeber unter gesetzlichen Voraussetzungen bis zu 600 Euro je Beschäftigten und Kalenderjahr für bestimmte Gesundheitsförderungsleistungen steuerfrei zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbringen.
Massagegutscheine und eigenständige Massagen sind dadurch nicht automatisch steuerfrei. Für die Begünstigung müssen die Anforderungen der §§ 20 und 20b SGB V erfüllt sein. Das Bundesgesundheitsministerium nennt Massagen ohne Verknüpfung mit geeigneten BGF-Interventionen ausdrücklich als ausgeschlossen.
Für dieses Angebot wird keine Anerkennung als zertifizierte Präventionsleistung zugesagt. Kläre die konkrete Gestaltung vorab mit deiner Steuerberatung oder dem zuständigen Finanzamt.
Quellen: § 3 Nr. 34 EStG und Bundesgesundheitsministerium zur steuerlichen Förderung · geprüft am 7. Oktober 2026.
